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Neue Möglichkeit zur Übertragung von Dienstbarkeiten

Die Möglichkeit zur Übertragung von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten war bisher sehr beschränkt. § 1092 Abs. 1 BGB verbietet pauschal die Übertragung von Dienstbarkeiten auf Dritte. Ausgenommen waren bisher nur Dienstbarkeiten, die die Nutzung eines Grundstücks für Versorgungsleitungen, Telekommunikationsleitungen und Bahnanlagen ermöglichen. Dadurch waren bisher die Leitungen der Energieversorger, Telekommunikationsanbieter und Bahnunternehmen privilegiert. Die Erzeugungsanlage selbst war jedoch nicht privilegiert.


Am 04.07.2024 hat der Bundestag eine Änderung von § 1092 BGB vorgenommen und die Übertragbarkeit von Dienstbarkeiten auf Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, Windenergie, Solarenergie, Geothermie, Umweltwärme, Biomasse sowie zur Herstellung und Verstromung von Wasserstoff erweitert.


Umfasst sind dabei Nutzungsrechte für Grundstücke, auf denen sich die Anlagenteile der EE-Anlage selbst befinden sowie die für die Anlage benötigten Nebenanlagen, wie z.B. Umspannstationen. Auch Wegerechte gehören dazu, wenn diese ausschließlich für den Zugang zu der Anlage benötigt werden.


Somit ist das Bedürfnis, für mögliche zukünftige Rechtsnachfolger des Betreibers von EE-Anlagen mehrere Vormerkungen in das Grundbuch einzutragen, entfallen. Auch der Anspruch auf Bestellung der Dienstbarkeit gegenüber dem Grundstückseigentümer ist nun übertragbar.


Diese neue Regelung gilt nur für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, jedoch nicht für natürliche Personen.


Möchte der Grundstückseigentümer diese neue Übertragungsmöglichkeit verhindern, dann ist aktiv in dem Antrag auf Eintragung der Dienstbarkeit zu vereinbaren, dass § 1092 Abs. 3 BGB abbedungen wird. Für bereits bestehende Dienstbarkeiten müsste eine nachträgliche Vereinbarung geschlossen und im Grundbuch vermerkt werden.


Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren (nächste Sitzung am 27.9.2024) und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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