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Welche Mitteilungspflichten gelten für das Transparenzregister?

Seit dem 1. August 2021 müssen alle Rechtseinheiten ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister positiv zur Eintragung mitteilen.



Umfang der Mitteilungspflicht


Jede juristische Person des Privatrechts und jede eingetragene Personengesellschaft sowie Stiftungen, Vereine, Genossenschaften und Partnergesellschaften sind verpflichtet, die in § 19 Absatz 1 GWG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Darunter fallen auch börsennotierte Gesellschaften.



Beispiel GbR


Die GbR ist mitteilungspflichtig, wenn sie im Gesellschaftssregister eingetragen ist.



Beispiel Vorgesellschaften


Auch für Vorgesellschaften gilt die Mitteilungspflicht, es sei denn sie werden innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages

zum Handelsregister angemeldet.



Automatische Eintragung von Vereinen


Vereinsvorstände werden gemäß § 20 a GWG automatisch mit den Angaben aus Vereinsregister als fiktive wirtschaftlich Berechtigte ihres Vereins in das Transparenzregister eingetragen. Die Meldepflicht des Vereins ist somit im Regelfall aufgehoben. Der Verein ist nur dann meldepflichtig, wenn es tatsächlich natürliche Personen gibt, die unter den Begriff des wirtschaftlich Berechtigten fallen.



Der wirtschaftlich Berechtigte


Die Geschäftsführung muss zunächst ermitteln, ob es eine natürliche Person gibt, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft letztlich steht, oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird (sog. wirtschaftlich Berechtigter).



Wann gibt es einen wirtschaftlich Berechtigten?


Als wirtschaftlich Berechtigter gilt jede natürlich Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • Eigentümer von mehr als 25 % des Kapitals sind,

  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder

  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (z. B. als Komplementär oder

durch ein Vetorecht).



Beispiel GmbH & Co. KG


Für die GmbH & Co. KG ist die Prüfung jeweils für die GmbH und die KG durchzuführen und getrennt an das Transparenzregister zu melden.



Beispiel Stimmenpool


Vereint eine natürlich Person über einen Stimmenpool mehr als 25 % der Stimmen, dann gilt sie als wirtschaftlich Berechtigter.



Beispiel Treuhänderischer Anteilsinhaber


Kontrolliert der Treuhänder Kapital- oder Stimmrechtsanteile von über 25 % (oder übt er z. B. als Komplementär auf sonstige Weise Kontrolle aus), gelten sowohl der Treuhänder aufgrund seiner unmittelbaren Kontrolle als auch der Treugeber aufgrund seiner mittelbaren Kontrolle als wirtschaftlich Berechtigte.


Auch werden für die Prüfung alle vom Treugeber gehaltenen Anteile zusammengerechnet, wenn diese auf mehrere Treuhänder verteilt sind.



Beispiel Vetorecht bzw. Zustimmungserfordernis


Wenn eine natürliche Person gemäß dem Gesellschaftsvertrag wichtige Abstimmungen der Gesellschaft aufgrund von ihr zugeteilten Vetorechten oder ähnlichen Rechten behindern kann, dann gilt auch sie als wirtschaftlich Berechtigter.



Prüfungsergebnis: Es gibt keinen wirtschaftlich Berechtigten

 

Wenn kein wirtschaftlich Berechtigter existiert oder ermittelt werden kann, gilt der oder die gesetzliche/n Vertreter bzw. der oder die geschäftsführende/n Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter.

 


Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister


Gemäß § 19 GWG müssen folgende Angaben dem Transparenzregister gemacht werden:

  • Vor- und Nachname,

  • Geburtsdatum,

  • Wohnort,

  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und

  • alle Staatsangehörigkeiten.


Jede Änderung der vorgenannten Angaben muss dem Transparenzregister unverzüglich mitgeteilt werden.



Wenn Sie Fragen zu den oben genannten Themen haben, dann kontaktieren Sie uns gerne – wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

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