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Reform des Personengesellschaftsrechts - Was gilt für GbR, oHG und KG?

Die Reform des Personengesellschaftsrechts in §§ 705 ff. BGB sowie im HGB wurde am 25.06. von Bundestag und Bundesrat beschlossen und dient dem Zweck, die von der Rechtsprechung schon seit längerer Zeit vorgenommene abweichende Auslegung der Gesetze nun in geschriebenes Recht umzuwandeln.

 

Denn nicht nur wurde die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bisher vom Gesetz als nicht rechtsfähiges Rechtssubjekt angesehen, so dass die GbR selbst keine Rechte erwerben und auch keine Verbindlichkeiten eingehen konnte. Auch war das Rechtsinstitut des „actio pro socio“ bisher nicht gesetzlich geregelt. Zudem weichten die Folgen eines unwirksamen Gesellschafterbeschlusses in der oHG / KG bisher stark von den Regelungen für die GmbH oder Aktiengesellschaft ab, obwohl es für diese unterschiedliche Behandlung keine nachvollziehbare Rechtfertigung gab.

 

Wir stellen Ihnen heute die einzelnen Regelungen der Gesetzesänderung vor, die seit dem 01.01.2024 gelten:

 


Wahl der GbR über die Rechtsfähigkeit

 

Die Gesellschafter können darüber entscheiden, ob sie eine rechtsfähige oder eine nicht rechtsfähige Gesellschaft gründen.

 

Wenn die Gesellschaft zu dem Zweck gegründet wird, um am Rechtsverkehr teilzunehmen, ist sie eine rechtsfähige Gesellschaft und kann eigene Rechte erwerben sowie Verbindlichkeiten erwerben.

 

Die Gesellschafter können aber auch weiterhin sich dafür entscheiden, eine Gesellschaft ohne diese Rechtsfähigkeit zu gründen. Dann darf die Gesellschaft nur die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander abbilden (sog. Innengesellschaft, z.B. die Fahr- oder Tippgemeinschaft). Wenn aber der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist, dann wird vermutet, dass die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen soll.

 

 

Wahl der GbR über die Eintragung ins Gesellschaftsregister 


Neu ist auch, dass die rechtsfähige GbR in ein Gesellschaftsregister eingetragen werden kann. Das Gesellschaftsregister soll dann speziell für die GbR neu eingeführt und wie das Handelsregister bei den Amtsgerichten geführt werden. 

 

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist optional. Dem Register sind insbesondere die Gesellschafter und deren Vertretungsbefugnisse zu melden. Die Anmeldung zum Register ist von allen Gesellschaftern, also nicht von der Gesellschaft selbst und auch nicht von einem Geschäftsführer, durchzuführen.

 

Die Freiwilligkeit der Eintragung entfällt jedoch in der Situation, wenn die GbR ein Grundstück erwerben möchte. Denn dann muss sie vorab im Register eingetragen sein. Das Gleiche gilt, wenn eine GbR als Gesellschafter einer GmbH in der Gesellschafterliste der GmbH aufgeführt werden soll.

 

Im Rechtsverkehr ist die eingetragene GbR verpflichtet, den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ / „eGbR“ oder, wenn keine natürlichen Personen an der GbR beteiligt sind, den Zusatz „eGbR haftungsbeschränkt“ zu tragen.

 


Rechte der rechtsfähigen eingetragenen GbR

 

Wahl der GbR über den Sitz

 

Wie bei der GmbH bisher schon möglich, dürfen nun auch Personengesellschaften (die rechtsfähige GbR, oHG, KG) einen Sitz in ihren Gesellschaftsvertrag aufnehmen, der von dem tatsächlichen Ort der Geschäftsführung (sog. Verwaltungssitz) abweicht. Um von dieser Regelung zu profitieren, muss die Gesellschaft aber im Register eingetragen sein.

 

Umwandlung der GbR möglich

 

Die rechtsfähige und eingetragene GbR kann außerdem zukünftig zudem Rechtsträger einer Verschmelzung, einer Spaltung oder auch eines Formwechsels sein. Damit wird die Identität der registerwechselnden Gesellschaft sichergestellt.

 

Vertretungsregelung im Register

 

Mit der Eintragung der Gesellschaft in das Register erfolgt auch die Eintragung der Vertretungsverhältnisse. Hierdurch entsteht Publizitätswirkung, d.h. Dritte können sich auf die Vertretungsberechtigung, wie sie im Register eingetragen ist, verlassen.

    

Praxistipp

Entscheiden Sie, ob Sie die GbR registrieren lassen möchten.

  • Vorteile der Registrierung:

  • Wahl des Verwaltungssitzes abweichend vom Satzungssitz möglich.

  • Umwandlung der Rechtsform unter Wahrung der Identität möglich.

  • Vertretungsverhältnisse ergeben sich direkt aus dem Register.

  • Nachteile der Registrierung:

  • Die GbR muss zusätzlich die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister beachten.

  • Wenn sich die Gesellschaft einmal registriert ist, kann die Eintragung bis zur Liquidation der Gesellschaft nicht wieder rückgängig gemacht werden.

    


Änderungen für die Geschäftsführung der GbR

 

Die wichtigsten Änderungen bez. der Geschäftsführung und Vertretung der GbR bestehen in der Angleichung an bereits bestehende Regelungen für die oHG bzw. GmbH. So wird nun auch für die GbR im Hinblick auf die Geschäftsführungsbefugnis zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften unterschieden, wogegen der Geschäftsführer in der Vertretung nach außen auch außergewöhnliche Geschäfte vornehmen darf (entsprechend § 126 HGB).

 

Auch wurden Regelungen zur Notgeschäftsführung sowie das Rechtsinstitut „actio pro socio“, die bisher zwar von der Rechtsprechung anerkannt, jedoch nicht gesetzlich geregelt waren, ausdrücklich in das BGB aufgenommen.

 

 

Haftung der Gesellschafter der GbR

 

Inhaltlich kommt es bezüglich der Gesellschafterhaftung zu keinen Überraschungen: Die Gesellschafter der GbR haften weiterhin persönlich und unbegrenzt als Gesamtschuldner gegenüber Dritten. Diese Haftung wurde bisher über die analoge Anwendung von § 128 HGB hergestellt. Im neuen Gesetz ist die Haftung für die GbR-Gesellschafter nun ausdrücklich und angelehnt an die HGB-Normen geregelt.

 

Neu ist, dass die Nachhaftung des Gesellschafters im Hinblick auf Schadensersatzansprüche begrenzt wurde: Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet nur, wenn auch die zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist. Diese Beschränkung der Nachhaftung gilt auch für

 

Allerdings wurde die Haftungsbeschränkung gemäß § 708 BGB ersatzlos gestrichen. Diese Regelung hatte bisher vorgesehen, dass der Gesellschafter bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

 

 

Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der GbR

 

Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der rechtsfähigen GbR führt nicht mehr zu der automatischen Auflösung der GbR. So wie es bisher auch für die GmbH geregelt ist, hat das Ausscheiden zur Folge, dass die GbR fortgeführt wird und die Anteile des ausgeschiedenen Gesellschafters den verbleibenden Mitgesellschaftern anwachsen.

 

Den Gesellschaftern ist natürlich freigestellt, im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zu vereinbaren, dass die Gesellschaft in diesem Fall aufgelöst wird. Wenn diese Regelung aber vergessen wird, sind die Folgen nicht mehr so dramatisch wie bisher.

 

Neu ist auch, dass ein Gesellschafter jederzeit für befristete Gesellschaftsverträge die außerordentliche Kündigung der Gesellschaft aussprechen kann. Dies war bisher gemäß § 723 BGB nur für unbefristete Gesellschaftsverträge möglich. Außerdem sollen die Gesellschafter mit einer 75 %-Mehrheit auch die Auflösung der Gesellschaft beschließen können.

 

 

Beschlussmängel in den Personengesellschaftsformen oHG und KG

 

Die Gesetzesreform gleicht außerdem für die oHG und die KG die Rechtsfolge von Beschlussmängeln an die Regelung für Aktiengesellschaften an.

 

Denn für die AG ist vorgesehen, dass Gesellschafterbeschlüsse, die zwar nicht ordnungsgemäß, aber auch ohne schwerwiegende Rechtsverstöße gefasst wurden, bis zum Ablauf einer bestimmten Frist anfechtbar sind. Nach Ablauf dieser Frist können alle Gesellschafter dann davon ausgehen, dass der Gesellschafterbeschluss wirksam und damit umsetzbar ist. Nur im Fall, dass ein schwerwiegender Rechtsverstoß vorliegt, ist der Beschluss nichtig.

 

Dagegen ist in der Personenhandelsgesellschaft nach der bisherigen Gesetzeslage jede Art von fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen nichtig.

 

 

Verschärfte Haftung des Kommanditisten

 

Die Frage, ob der Kommanditist seine Einlage vollständig geleistet hat, ist von großer Bedeutung für seine Haftung. Denn wenn der Kommanditist seine Einlage nicht vollständig geleistet hat, haftet er persönlich für die fehlende Differenz. Aus diesem Grund wird eingehend geprüft, ob eine einmal geleistete Einlage wieder zurückgewährt wurde. Bisher konnte der Kommanditist gemäß § 172 Abs. 5 HGB bei der fehlerhaften Entnahme von Gewinnanteilen darauf verweisen, dass die Bilanzaufstellung ohne grobe Fahrlässigkeit erfolgte und auch er beim Gewinnbezug in guten Glauben war. Diese Entschuldigungsmöglichkeit wurde nun ersatzlos gestrichen.

    

Praxistipp

Prüfen Sie Ihre Satzung bis zum Inkrafttreten des neuen Personengesellschaftsrechts darauf, ob sich Anpassungsbedarf ergibt. Denn:

  • Durch die Gesetzesänderung können bestimmte Regelungen in der Satzung nicht mehr zulässig sein.

  • Andererseits können im Gesellschaftsvertrag nun Abweichungen zulässig werden, die bisher nicht vereinbart werden durften.   

 

Wenn Sie Fragen zu den oben genannten Themen haben, dann kontaktieren Sie uns gerne – wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

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