Die Energiewende in Deutschland erfordert nicht nur technische Innovationen, sondern auch rechtliche Anpassungen. Zur Beschleunigung des Baus neuer EE-Anlagen wurden daher neue Regelungen im EEG eingeführt. Die §§ 11a und 11b EEG verpflichten Grundstückseigentümer der öffentlichen Hand dazu, bestimmte Nutzungen ihres Grundstücks im Rahmen der Errichtung und des Betriebs von EE-Anlagen zu dulden.
§ 11a EEG: Verlegung von Leitungen
§ 11a EEG festigt den bereits in der Rechtsprechung anerkannten Duldungsanspruch des Betreibers von EE-Anlagen gegenüber der öffentlichen Hand (BGH, Urteil vom 11.11.2008, KZR 43/07). Das Gesetz erlaubt die Verlegung von Leitungen und dazugehörigen technischen Einrichtungen, die für den Netzanschluss von EE-Anlagen und Batteriespeichern erforderlich sind. Diese Privilegierung gilt sowohl für Anlagen mit Anschluss an das öffentliche Netz als auch mit Direktleitungen zum Stromabnehmer.
Die Leitungen werden dabei bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung als Scheinbestandteile angesehen, so dass auf die Vereinbarung eines Nutzungsvertrags und auf die Eintragung einer Dienstbarkeit verzichtet werden kann. Die Leitungen dürfen zudem bis 4 Jahre nach ihrer Stilllegung im Boden verbleiben.
Trotz der Duldungspflichten, die § 11a EEG dem öffentlich-rechtlichen Grundstückseigentümer auferlegt, werden ihm zugleich auch Rechte eingeräumt. So hat er unter anderem das Recht, ein Nutzungsentgelt in Höhe von 5 % vom Verkehrswert des betroffenen Grundstücksteils geltend zu machen. Zudem kann der Grundstückseigentümer in bestimmten Fällen, z.B. aufgrund der Behinderung der Nutzung, Schadensersatz verlangen.
Eine Ausnahme zur Duldungspflicht besteht, wenn die Nutzung des Grundstücks durch die Verlegung der Leitung unzumutbar beeinträchtigt werden würde.
§ 11b EEG: Transport von Windenergieanlagen
§ 11b EEG erweitert die Duldungspflichten auf das Überfahren und Überschwenken von öffentlich-rechtlichen Grundstücken für den Bau bzw. den Rückbau von Windenergieanlagen. Der Transport von Großkomponenten im Rahmen des Betriebs kann also nicht gesetzlich durchgesetzt werden.
Die erlaubten Maßnahmen sind jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden: So müssen sie für die Errichtung oder den Rückbau einer Windenergieanlage tatsächlich erforderlich sein. Auch dürfen ausschließlich die unbedingt erforderlichen Grundstücksflächen in Anspruch genommen werden.
Die Höhe der Entschädigungen für Grundstückseigentümer variiert je nach Maßnahme. Während das Überschwenken eines Grundstücks nicht als wesentliche Beeinträchtigung betrachtet wird und daher keine Entschädigungsansprüche begründet, hat der Gesetzgeber für Überfahrten eine Entschädigung von 28 Euro pro Monat und Hektar festgelegt.
Duldungspflichten auch für öffentliche Verkehrswege
Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand sind den öffentlichen Verkehrswegen gleichgestellt. Daher finden die neuen Regelungen der §§ 11a und 11b EEG auch auf öffentliche Verkehrswege Anwendung. Allerdings ist eine Ausnahme für öffentliche Straßen zu beachten, da diese nicht unter den Anwendungsbereich von § 11b EEG fallen.
Fazit
Die Duldungspflichten gemäß §§ 11a, 11b EEG sind ein wichtiger Bestandteil der Energiewende in Deutschland. Sie ermöglichen den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien. Gleichzeitig stellen sie sicher, dass die Interessen der öffentlich-rechtlichen Grundstückseigentümer gewahrt bleiben, indem ihnen ein Anspruch auf Entschädigung eingeräumt wird. Durch diese Regelungen trägt das EEG dazu bei, die Ziele der Klimapolitik zu erreichen und eine nachhaltige Energieversorgung zu sichern.
Aufgrund unserer bereits bestehenden Expertise zur Durchsetzung der gesetzlichen Duldungspflichten für Energieversorger und Telekommunikationsunternehmen können wir Sie bei diesem Thema bestmöglich unterstützen.
Wenn Sie Fragen zu den oben genannten Themen haben, dann kontaktieren Sie uns gerne – wir freuen uns auf Ihre Nachricht.